
Satzung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU), Kreisverband
Gifhorn e.V.
In der Fassung von 2000
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgabe
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 5 Organisation
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Beiträge
§ 8 Organe
§ 9 Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§ 13 Satzungsänderungen
§ 14 Vereinsauflösung
§ 1 Name und Sitz
Der Name des Vereins ist: Naturschutzbund Deutschland (NABU), Kreisverband
Gifhorn e.V.
Der Naturschutzbund Deutschland (NABU), Kreisverband Gifhorn e.V.
( im folgenden Kreisverband genannt), ist eine Untergliederung des
Naturschutzbundes Deutschland (NABU), Landesverband Niedersachsen
e.V., Hannover, im Sinne des § 5 Abs. 1 der Landesverbandssatzung
in der Fassung vom 10. September 1994.
Der Kreisverband e.V. hat seinen Sitz in Leiferde, Hauptstr. 20,
und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gifhorn eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Zweck des Kreisverbandes sind der Schutz und die Erhaltung der
natürlichen Lebensgrundlage für Pflanzen, Tiere und den
Menschen.
Er verwirklicht seine Aufgaben insbesondere durch:
a) Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Bedingungen
für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt in der freien Landschaft
und im Siedlungsraum.
b) Erarbeitung und Durchführung von Arten- und Biotopschutzmaßnahmen
für gefährdete Pflanzen- und Tierarten unter besonderer
Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt.
c) Umweltbildung, d.h. Heranführung von Kindern, Jugendlichen
und Erwachsenen an die Natur sowie die Förderung des Natur-
und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich.
d) Öffentlichkeitsarbeit im Natur- und Umweltschutz.
e) Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung im Sinne des Verbandszwecks
sowie das Eintreten für den Vollzug einschlägiger Rechtsvorschriften.
f) Wahrnehmung der Belange des Natur- und Umweltschutzes bei Planungen,
die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.
2. Der Kreisverband hält Kontakt zu allen Organisationen und
Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Kreisverband dient keinem wirtschaftlichen Zweck, er erstrebt
keinen Gewinn und verfolgt unter Ausschluß aller politischen
und religiösen Fragen ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabeordnung (§§
51-58 AO). Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in der Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben,
die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organisation
1. Der Kreisverband setzt sich zusammen aus den im Landkreis Gifhorn
bestehenden Gruppen.
2. Die Gruppen haben die Eigenschaft selbständiger, nicht
rechtsfähiger Vereine. Sie können sich eine eigene Satzung
geben, die von den Vorständen des Kreisverbandes und des Landesverbandes
genehmigt werden muß. Die Gruppen tragen den vollen Namen
des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e.V. und einen Lokalzusatz;
ebenso wird dessen Emblem übernommen.
3. Dem Kreisverband ist eine Jugendorganisation angegliedert; die
Naturschutz-
jugend im Naturschutzbund Deutschland.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Der Kreisverband setzt sich aus natürlichen, kooperativen
und fördernden Mitgliedern zusammen.
2. Mitglieder können natürlich oder juristische Personen
sein.
3. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft in einer Gruppe des Kreisverbandes beinhaltet
die Mitgliedschaft im Kreisverband, im Landesverband und im Bundesverband.
Eine Direktmitgliedschaft im Kreisverband ohne Gruppenzugehörigkeit
ist möglich.
5. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische
Personen, die zur Förderung des Satzungszwecks erhöhte
Beitragszahlungen leisten.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder
Tod.
Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen
und ist spätestens zum 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres
dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder
gegen die Ziele des Naturschutzbundes verstößt, kann
vom Vorstand des Kreisverbandes ausgeschlossen werden. Dem/Der Betroffenen
ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluß
ist ihm/ihr unter Angabe von Gründen schriftlich bekanntzugeben.
Gegen den Beschluß kann der/die Betroffene innerhalb eines
Monats nach Empfang des Beschlusses Beschwerde einlegen. Über
die Beschwerde entscheidet der Vorstand des Landesverbandes . Bis
zur Entscheidung des Landesverbandes ruhen die Mitgliedschaft sowie
die Ausübung von Funktionen im Naturschutzbund Deutschland
(NABU) e.V. und seinen Untergliederungen. Der Ausschluß beendet
die Mitgliedschaft sowie die Ausübung von Funktionen im Naturschutzbund
Deutschland (NABU) e.V. und seinen Untergliederungen.
§ 7 Beiträge
1. Die für den Zweck des Kreisverbandes erforderlichen Mittel
werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch sonstige Zuwendungen
aufgebracht.
2. Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Vertreterversammlung
des Bundesverbandes festgesetzt.
§ 8 Organe
Organe des Kreisverbandes sind;
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden
b) zwei gleichberechtigten Stellvertreterinnen/Stellvertretern
c) der/dem Kassenführerin/Kassenführer
d) der/dem Schriftführerin/Schriftführer
e) der/dem Pressesprecherin/Pressesprecher
f) der/dem Vertreterin/Vertreter der Naturschutzjugend
g) den Vertretern der Gruppen
(je eine Vertreterin/ein Vertreter pro Gruppe)
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die /der Vorsitzende
und die beiden gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden.
Sie können jeweils allein den Verein vertreten. Rechtsgeschäfte
über 1000,- DM (eintausend Deutsche Mark) bedürfen der
Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes, Rechtsgeschäfte
über 2000,- DM (zweitausend Deutsche Mark) bedürfen der
Beschlußfassung des Gesamtvorstandes.
3. Die unter a bis e genannten Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung gewährt einschließlich je einer
Stellvertreterin/eines Stellvertreters von der Naturschutzjugend
bzw. jeweils von den Gruppen gewählt. Sie bedürfen der
Bestätigung durch den Gesamtvorstand.
4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre
mit Ausnahme der Vertreterin/des Vertreters der Naturschutzjugend,
die/der jährlich zu bestätigen ist.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung
der Vereinsbeschlüsse.
6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen,
die von der/dem Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung
durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung
der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Ist die Hälfte der Vorstandsmitglieder nicht erschienen, wird
die Sitzung unterbrochen, nach einer Stunde erneut einberufen. Die
Versammlung ist dann beschlußfähig.
7. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten
als ungültige Stimmen. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Über jede Vorstandssitzung ist
eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin/vom
Sitzungsleiter und von der Schriftführerin/vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen
Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz aus dem Mitgliederkreis
des Kreisverbandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu
bestellen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal
jährlich und möglichst am Anfang des zweiten Quartals
des Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung
können bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in der Vereinszeitung
"Naturschutz im Landkreis Gifhorn" unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier
Wochen.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand
oder auf Antrag von mindestens zwei Gruppen oder auf Antrag von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes unter
Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen.
5. Die Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern des Naturschutzbundes
offen.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin/vom Versammlungsleiter
und von der Schriftführerin/vom Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
a) Wahl bzw. Bestätigung der Vorstandsmitglieder des Kreisverbandes
b) Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern
c) Entgegennahme des Jahresberichtes
d) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüfungsberichtes
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlußfassung über
- Satzungsänderungen
- nach Satzung übertragene Angelegenheiten
- vom Vorstand unterbreitete Aufgaben
- fristgerecht eingereichte Anträge
g) Beschlußfassung über die Auflösung des Kreisverbandes
§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Beschlußfassung erfolgt durch Handzeichen. Sie muß
geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn dies von einem stimmberechtigten
Anwesenden beantragt wird. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
§ 13 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden, wobei mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten
Anwesenden der Satzungsänderung zustimmen müssen. Bei
Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Änderungsvorschlag
der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
§ 14 Vereinsauflösung
1. Über die Auflösung des Naturschutzbundes Deutschland
(NABU), Kreisverband Gifhorn e.V., beschließt die Mitgliederversammlung
in geheimer Abstimmung mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten
Anwesenden.
2. Bei Auflösung des Kreisverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an den Naturschutzbund Deutschland
(NABU), Landesverband Niedersachsen e.V., der es ausschließlich
und unmittelbar zu Zwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung
zu verwenden hat.
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