NABU Kreisverband Gifhorn e.V.
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Satzung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU), Kreisverband Gifhorn e.V.

In der Fassung von 2000

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgabe
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 5 Organisation
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Beiträge
§ 8 Organe
§ 9 Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§ 13 Satzungsänderungen
§ 14 Vereinsauflösung

 

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins ist: Naturschutzbund Deutschland (NABU), Kreisverband Gifhorn e.V.

Der Naturschutzbund Deutschland (NABU), Kreisverband Gifhorn e.V. ( im folgenden Kreisverband genannt), ist eine Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU), Landesverband Niedersachsen e.V., Hannover, im Sinne des § 5 Abs. 1 der Landesverbandssatzung in der Fassung vom 10. September 1994.

Der Kreisverband e.V. hat seinen Sitz in Leiferde, Hauptstr. 20, und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gifhorn eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Zweck des Kreisverbandes sind der Schutz und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage für Pflanzen, Tiere und den Menschen.

Er verwirklicht seine Aufgaben insbesondere durch:

a) Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Bedingungen für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt in der freien Landschaft und im Siedlungsraum.

b) Erarbeitung und Durchführung von Arten- und Biotopschutzmaßnahmen für gefährdete Pflanzen- und Tierarten unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt.

c) Umweltbildung, d.h. Heranführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an die Natur sowie die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich.

d) Öffentlichkeitsarbeit im Natur- und Umweltschutz.

e) Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung im Sinne des Verbandszwecks sowie das Eintreten für den Vollzug einschlägiger Rechtsvorschriften.

f) Wahrnehmung der Belange des Natur- und Umweltschutzes bei Planungen, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.

2. Der Kreisverband hält Kontakt zu allen Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Kreisverband dient keinem wirtschaftlichen Zweck, er erstrebt keinen Gewinn und verfolgt unter Ausschluß aller politischen und religiösen Fragen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabeordnung (§§ 51-58 AO). Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in der Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organisation

1. Der Kreisverband setzt sich zusammen aus den im Landkreis Gifhorn bestehenden Gruppen.

2. Die Gruppen haben die Eigenschaft selbständiger, nicht rechtsfähiger Vereine. Sie können sich eine eigene Satzung geben, die von den Vorständen des Kreisverbandes und des Landesverbandes genehmigt werden muß. Die Gruppen tragen den vollen Namen des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e.V. und einen Lokalzusatz; ebenso wird dessen Emblem übernommen.

3. Dem Kreisverband ist eine Jugendorganisation angegliedert; die Naturschutz-
jugend im Naturschutzbund Deutschland.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Der Kreisverband setzt sich aus natürlichen, kooperativen und fördernden Mitgliedern zusammen.

2. Mitglieder können natürlich oder juristische Personen sein.

3. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft in einer Gruppe des Kreisverbandes beinhaltet die Mitgliedschaft im Kreisverband, im Landesverband und im Bundesverband. Eine Direktmitgliedschaft im Kreisverband ohne Gruppenzugehörigkeit ist möglich.

5. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die zur Förderung des Satzungszwecks erhöhte Beitragszahlungen leisten.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist spätestens zum 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder gegen die Ziele des Naturschutzbundes verstößt, kann vom Vorstand des Kreisverbandes ausgeschlossen werden. Dem/Der Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluß ist ihm/ihr unter Angabe von Gründen schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Beschluß kann der/die Betroffene innerhalb eines Monats nach Empfang des Beschlusses Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand des Landesverbandes . Bis zur Entscheidung des Landesverbandes ruhen die Mitgliedschaft sowie die Ausübung von Funktionen im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. und seinen Untergliederungen. Der Ausschluß beendet die Mitgliedschaft sowie die Ausübung von Funktionen im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. und seinen Untergliederungen.

§ 7 Beiträge

1. Die für den Zweck des Kreisverbandes erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.

2. Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Vertreterversammlung des Bundesverbandes festgesetzt.

§ 8 Organe

Organe des Kreisverbandes sind;

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) der/dem Vorsitzenden
b) zwei gleichberechtigten Stellvertreterinnen/Stellvertretern
c) der/dem Kassenführerin/Kassenführer
d) der/dem Schriftführerin/Schriftführer
e) der/dem Pressesprecherin/Pressesprecher
f) der/dem Vertreterin/Vertreter der Naturschutzjugend
g) den Vertretern der Gruppen
(je eine Vertreterin/ein Vertreter pro Gruppe)

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die /der Vorsitzende und die beiden gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden. Sie können jeweils allein den Verein vertreten. Rechtsgeschäfte über 1000,- DM (eintausend Deutsche Mark) bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes, Rechtsgeschäfte über 2000,- DM (zweitausend Deutsche Mark) bedürfen der Beschlußfassung des Gesamtvorstandes.

3. Die unter a bis e genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewährt einschließlich je einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters von der Naturschutzjugend bzw. jeweils von den Gruppen gewählt. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Gesamtvorstand.

4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre mit Ausnahme der Vertreterin/des Vertreters der Naturschutzjugend, die/der jährlich zu bestätigen ist.

5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist die Hälfte der Vorstandsmitglieder nicht erschienen, wird die Sitzung unterbrochen, nach einer Stunde erneut einberufen. Die Versammlung ist dann beschlußfähig.

7. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter und von der Schriftführerin/vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz aus dem Mitgliederkreis des Kreisverbandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich und möglichst am Anfang des zweiten Quartals des Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung können bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in der Vereinszeitung "Naturschutz im Landkreis Gifhorn" unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens zwei Gruppen oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen.

5. Die Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern des Naturschutzbundes offen.

6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin/vom Versammlungsleiter und von der Schriftführerin/vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

a) Wahl bzw. Bestätigung der Vorstandsmitglieder des Kreisverbandes
b) Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern
c) Entgegennahme des Jahresberichtes
d) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüfungsberichtes
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlußfassung über
- Satzungsänderungen
- nach Satzung übertragene Angelegenheiten
- vom Vorstand unterbreitete Aufgaben
- fristgerecht eingereichte Anträge
g) Beschlußfassung über die Auflösung des Kreisverbandes

§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Beschlußfassung erfolgt durch Handzeichen. Sie muß geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn dies von einem stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 13 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Anwesenden der Satzungsänderung zustimmen müssen. Bei Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Änderungsvorschlag der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.

§ 14 Vereinsauflösung

1. Über die Auflösung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU), Kreisverband Gifhorn e.V., beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.

2. Bei Auflösung des Kreisverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Niedersachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar zu Zwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

 

 

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